Hundehaltung

Anzeige- und Kennzeichnungspflicht

Alle Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg sind zusätzlich zur steuerlichen Anmeldung unverzüglich der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

Dafür sind die Hunde auf Kosten des Halters mit einem Mikrochiptransponder kennzeichnen zu lassen. Diese Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt.

Weiterhin hat der Hundehalter der Ordnungsbehörde seine persönliche Zuverlässigkeit, in Form eines Bundeszentralregisterauszuges (Führungszeugnis), das zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als 3 Monate sein darf, nachzuweisen. Die Beantragung des Führungszeugnisses ist im Einwohnermeldeamt möglich.

Für sogenannte "Kampfhunde" besteht ein generelles Haltungsverbot im Land Brandenburg, da sie als unwiderlegbar gefährlich eingestuft sind. Dazu gehören die Rassen:

  • American Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Staffordshiere Bullterrier
  • Tosa Inu

sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Die Haltung nachfolgend aufgeführter Rassen ist nur mit Erlaubnis der Ordnungsbehörde möglich, da diese als widerlegbar gefährlich eingestuft wurden:

Alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler

Bei diesen Rassen kann der Halter durch einen Wesenstest (Negativgutachten) des Hundes nachweisen, dass dieser keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gegenüber Mensch oder Tier aufweist. Auf Grund des bestandenen Wesenstestes kann der Halter dann ein Negativzeugnis von der zuständigen Ordnungsbehörde erhalten. Damit kann der Hund ohne besondere Auflagen geführt werden.

Als gefährlich können Hunde, unabhängig von der Größe oder Rasse, auch eingestuft werden, wenn sie einen Menschen oder ein Tier geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu provoziert worden zu sein.

Für die Haltung dieser Hunde hat der Halter bestimmte Auflagen durch die Ordnungsbehörde zu erfüllen (wie das Vorlegen einer Haftpflichtversicherung, die erforderliche Sachkunde, Grundstücksicherung, Maulkorb- und/ oder Leinenpflicht).

Verstöße gegen die Hundehalterverordnung können mit Bußgeld geahndet werden, aber auch die Untersagung der Hundehaltung zur Folge haben.

Weiterhin ist die „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Zehdenick“ von den Hundehaltern zu beachten. Diese regelt u.a. die Leinenpflicht innerhalb der geschlossenen Bebauung der Ortslage der Stadt Zehdenick und ihren Ortsteilen. Verstöße gegen die Verordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden.

Notwendige Unterlagen

  • für Anzeige von Hunden, die mind. 20 kg wiegen oder 40 cm Widerristhöhe aufweisen: Angaben zum Hund (u. a. Mikrochip-Transponder-Nachweis), Führungszeugnis
  • für Negativzeugnis (Nachweis, dass der Hund trotz Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder Gruppe nicht gefährlich ist): Angaben zum Hund (u.a. Mikrochip-Transponder-Nachweis), Negativgutachten eines Sachverständigen, Führungszeugnis
  • für Erlaubnis nach § 10 HundehV: Angaben zum Hund (u.a. Mikrochip-Transponder-Nachweis), Führungszeugnis, Sachkundenachweis, Versicherungsnachweis

Gebühren:
Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Inneren und für Kommunales (GebOMIK)

Rechtsgrundlagen:
Hundehalterverordnung - HundehV
Ordnungsbhördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  im Gebiet der Stadt Zehdenick
2. Änderung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung
3. Änderung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung 

Ansprechpartnerin innerhalb der Stadtverwaltung Zehdenick:

Frau Döring
Zimmer: 142
Telefon: 03307 4684 152
Fax: 03307 4684 177
E-Mail: gewerbeamt[at]zehdenick.de